Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.GELTUNG DER AGB
Auftragnehmer* im Sinne dieser AGB ist Sabrina Nicklas, Untere Paulistrasse 8A, CH – 8834 Schindellegi, nachfolgend «NICKLAS+NICKLAS» genannt.
1.1. Für alle Aufträge der NICKLAS+NICKLAS (nachfolgend Auftragnehmer genannt) sowie deren Vorverhandlungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB’s finden keine Anwendung.
1.2. Abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Art und Umfang der Leistungen
2.1. Technische Software-Dienstleistungen
Der Auftragnehmer ist ein Schweizer Technologie-Dienstleistungsunternehmen mit Sitz am Zürichsee und erbringt ausschliesslich technische IT-Dienstleistungen, insbesondere:
- CRM-Systeme (Salesforce, Microsoft Dynamics CRM)
- E-Commerce-Plattformen und Webentwicklung
- Softwareentwicklung (Front-End, Back-End, Mobile Apps)
- Embedded Systems und Hardware-nahe Programmierung
- DevOps und Cloud-Infrastruktur (Azure, AWS, Google Cloud)
- Technische Implementierung von Content Management Systemen
- Technische Einrichtung digitaler Marketingprozesse und Marketing-Automation-Tools
2.2. Abgrenzung: Keine künstlerischen oder publizistischen Leistungen
Die technischen IT-Dienstleistungen des Auftragnehmers umfassen ausdrücklich NICHT:
- Erstellung, Bearbeitung oder Gestaltung von Bildern, Grafiken oder visuellen Inhalten
- Erstellung redaktioneller Inhalte, Texte oder publizistischer Werke
- Entwicklung eigener Marketing-Tools oder kreative Eigenleistungen im Marketing-Bereich
Webdesign im Bereich Digital Marketing:
Im Bereich Digital Marketing und der damit in Zusammenhang stehenden Entwicklung von Webseiten nutzt der Auftragnehmer – soweit nicht individuell vereinbart – ausschliesslich vorgegebene Templates, Themes und Design-Frameworks der jeweiligen CMS- und Software-Plattformen. Das visuelle Design unterliegt in diesem Bereich nicht der eigenen künstlerischen Gestaltung des Auftragnehmers, sondern basiert auf den gestalterischen Vorgaben der eingesetzten Tools und Systeme.
Verwendete Bilder stammen vom Kunden oder von lizenzierten Drittanbietern. Redaktionelle Inhalte werden – soweit nicht im Rahmen eines Digital-Marketing-Mandats vereinbart – vom Auftraggeber bereitgestellt.
Redaktionelle Hilfsleistungen im Rahmen von Digital-Marketing-Mandaten:
Soweit im Rahmen von Digital-Marketing-Mandaten redaktionelle, gestalterische oder konzeptionelle Leistungen erbracht werden (insbesondere Blog-Beiträge, Social-Media-Inhalte, E-Mail-Marketing-Texte, Positionierungsentwicklung und Markenkommunikation), erfolgen diese ausschliesslich als unselbstständige Hilfsleistungen zur technischen Umsetzung des digitalen Marketings. Sie sind nicht künstlerischer oder publizistischer Natur im Sinne urheberrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen und begründen keine eigenständige Werkleistung.
Der Auftragnehmer setzt zur Erstellung und Bearbeitung redaktioneller Inhalte unterstützend KI-basierte Werkzeuge (Künstliche Intelligenz) ein. Die finale inhaltliche Verantwortung sowie die Freigabe der veröffentlichten Inhalte verbleibt beim Auftraggeber. Personenbezogene Daten werden nur in dafür geeignete und datenschutzkonforme Systeme eingegeben. Eine eigenständige urheberrechtliche Werkqualität der so erstellten Inhalte wird nicht zugesichert.
3. Kostenvoranschläge und Auftragserteilung
3.1. In der Regel sind dem Auftraggeber vor Beginn jeder kostenverursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten, die durch den Auftraggeber freigegeben werden. Kleinere Aufträge bis zu CHF 300,00 sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten wie zum Beispiel Anpassungen, Konfigurationen und dergleichen bedürfen nicht der Einholung von Kostenvoranschlägen und keiner vorherigen Genehmigung.
3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte (Subunternehmer, Nearshore-Partner) damit zu beauftragen.
3.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge zur Implementierung von IT-Systemen und Software-Lösungen, an deren Umsetzung er vertragsmässig mitwirkt, im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
3.4. Für mangelhafte Leistung Dritter (Cloud-Provider, Lizenzgeber, Hosting-Anbieter, etc.) haftet der Auftragnehmer nicht.
4. Abwicklung von Aufträgen
4.1. Vom Auftragnehmer übermittelte Besprechungsprotokolle, Angebote, Projektdokumentationen und sonstige schriftliche Dokumentationen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht. Der Widerspruch hat unter Angabe der konkret beanstandeten Punkte zu erfolgen.
4.2. Dateien, Quellcode und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Entwicklungsdateien, Datenbanken, Konfigurationen, etc.), die der Auftragnehmer erstellt oder erstellen lässt, um die nach Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben sein Eigentum. Zur Aufbewahrung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Für Eigentum und Herausgabe von Entwicklungsdaten gilt Punkt 8.2.
5. Lieferung und Lieferfristen
5.1. Die Lieferverpflichtungen des Auftragnehmers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Übergabe bereit sind oder zur Versendung gebracht wurden. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
5.2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Zugangsdaten, Freigaben) ordnungsgemäss erfüllt hat.
5.3. Für Lieferfristen Dritter (Cloud-Provider, Hosting-Anbieter, Lizenzgeber) haftet der Auftragnehmer nicht.
5.4. Technische Spezifikationen und Entwicklungskonzepte sind nach Funktionalität und technischer Umsetzbarkeit erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wird.
5.5. Rechtliche Überprüfungen (insbesondere Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Heilmittel- und Berufswerberecht sowie branchenspezifische Werberegelungen) sind nicht Aufgabe des Auftragnehmers, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart und gesondert vergütet.
Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit aller im Rahmen der Zusammenarbeit erstellten und veröffentlichten Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Werbeaussagen, Preisangaben) verbleibt vollumfänglich beim Auftraggeber. Sämtliche Inhalte werden vom Auftragnehmer aus Marketing-Sicht erstellt und stellen keine juristische Prüfung im Hinblick auf werberechtliche, heilmittelwerberechtliche, berufswerberechtliche oder andere branchenspezifische Vorschriften dar.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vom Auftragnehmer erstellten Inhalte vor Veröffentlichung auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen oder durch fachkundige Dritte prüfen zu lassen. Mit der Freigabe einzelner Inhalte zur Veröffentlichung bestätigt der Auftraggeber, dass diese Prüfung erfolgt ist und die Inhalte rechtlich zulässig sind.
Werden dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit konkrete rechtliche Risiken offensichtlich, weist er den Auftraggeber darauf hin. Eine darüber hinausgehende Prüfungs- oder Recherchepflicht besteht nicht. Die Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber gilt als generelle Kenntnisnahme dieser Verantwortungsverteilung; ein gesonderter Hinweis bei jeder einzelnen Leistungserbringung ist nicht erforderlich
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1. Für eine reibungslose und termingerechte Leistungserbringung benötigt der Auftragnehmer die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers. Hierzu zählen insbesondere:
Inhaltliche und fachliche Vorgaben sowie Freigaben für Texte, Inhalte und Veröffentlichungen
Bereitstellung von Bildmaterial, Logos und Markenelementen mit den entsprechenden Nutzungsrechten
Zugänge zu eigenen Systemen (CMS, E-Mail-Konten, Social-Media-Profilen, CRM, Hosting, Domain-Verwaltung etc.)
Erforderliche Auskünfte zur fachlichen oder rechtlichen Prüfung von Inhalten und Massnahmen
Benennung verantwortlicher Ansprechpersonen sowie deren zeitnahe Erreichbarkeit
6.2. Verzögerungen, die auf nicht oder verspätet erfüllten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend.
6.3. Zeiten, in denen der Auftragnehmer auf erforderliche Zulieferungen, Freigaben oder Auskünfte des Auftraggebers wartet und seine Arbeitsleistung deshalb nicht erbringen kann, gelten als geleistete Bereitstellungszeit und werden auf das vereinbarte Stundenkontingent angerechnet.
6.4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Daten) frei von Rechten Dritter sind oder dass die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Bei Verstössen stellt er den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Umsatz- oder Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
7.2. Bei Software-Lizenzen und Cloud-Diensten sind die jeweils gültigen Listenpreise der Anbieter zum Zeitpunkt der Bestellung verbindlich.
7.3.Die vom Auftragnehmer dem Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie angemessene Mahngebühren zu erheben.
7.4. Bei grösseren Projekten oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken sowie bei Software-Implementierungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.
7.5. Bei fortlaufenden Aufträgen – monatliche Stundenmandate (Retainer) – erfolgt die Abrechnung jeweils monatlich zum Monatsende. Die Zahlungsfrist ist dann längstens bis zum Ende des Folgemonats.
7.6. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen, Software-Komponenten und Gegenständen vor. Rechte an den Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und Lizenzen, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.
8. Nutzungsrechte und Lizenzen
8.1. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher, den Auftrag betreffender Rechnungen alle für die Verwendung seiner Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für ihn erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschliesslicher Nutzungsrechte im Gebiet der Schweiz für die vereinbarte Nutzungsdauer. Jede darüber hinausgehende auch nur teilweise Verwendung, insbesondere die Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte, bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
8.2. Zur Herausgabe und Übermittlung der Entwicklungsdaten (insbesondere Quellcode, Datenbanken, Konfigurationsdateien) ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. An diesen bestehen urheberrechtliche Schutzrechte des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe der Entwicklungsdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.3. Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte heran, erwirbt er deren Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer 8.1 und überträgt sie dementsprechend dem Auftraggeber.
9. Änderung / Kündigung von laufenden Stunden-Mandaten (Retainer)
9.1. Die monatlichen Stundenmandate (Retainer) sind fortlaufende Mandate. Ist keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen, laufen diese Monatsmandate ab Auftragserteilung über einen Zeitraum von einem Jahr. Sie verlängern sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Jahresperiode schriftlich gekündigt werden. Abweichende Erstlaufzeiten (z. B. für Kennenlern-Phasen oder Aufbau-Phasen mit reduziertem Stundenkontingent) können im Einzelfall schriftlich vereinbart werden.
9.2. Die monatlichen Stundenmandate beziehen sich auf feste Stunden-/Zeitkontingente (jeweils monatlich, bspw. 10h / 15h 20h / 30h). Diese Vereinbarung dient (1) zur festen Budget-Planung des Auftraggebers und (2) zur festen Planung der Ressourcen-Bereitstellung des Auftragnehmers.
9.3. Nicht ausgeschöpftes Stundenkontingent
Sollte in einem Monat das vereinbarte Stundenkontingent durch die Leistungserbringung des Auftragnehmers nicht ausgeschöpft worden sein, verschiebt sich die Leistungserbringung auf einen Folgemonat. Nicht ausgeschöpfte Stunden, die am Ende der jeweiligen Jahresperiode bestehen, werden auf das Folgejahr übertragen. Die monatliche, gleichbleibende Rechnungslegung bleibt davon unberührt.
9.4. Mehreinsatz und Jahresausgleich
Der Auftragnehmer ist zu einem Mehreinsatz über das vereinbarte Stundenkontingent hinaus nicht verpflichtet. Erbringt der Auftragnehmer aus eigener fachlicher Einschätzung dennoch einen Mehreinsatz (freiwilliger Stundenmehreinsatz), bleibt die monatliche, gleichbleibende Rechnungslegung davon unberührt. Das Mandat ist auf eine flexible Zeiteinteilung bei festen monatlichen Kosten und einem festen Jahresbudget für den Auftraggeber ausgelegt.
Die Stundenverrechnung erfolgt auf Jahresbasis (Stundenkontingent pro Monat × 12 Monate = Jahreskontingent). Geleistete Mehrstunden gegenüber dem Jahreskontingent werden dem Auftragnehmer im Folgejahr in Form einer entsprechenden Reduzierung der zu leistenden Stunden gutgeschrieben. Im Falle einer Vertragsbeendigung erfolgt der Ausgleich von Mehr- oder Minderleistungen innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäss Ziffer 9.1 durch entsprechende Anpassung der Leistungserbringung in diesem Zeitraum. Sollte ein vollständiger Ausgleich innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich sein, werden die verbleibenden Mehrstunden zum vereinbarten Stundensatz vergütet.
9.5. Änderungen der Stundenkontingente
Änderungen der Stundenkontingente (Retainer-Umfang) bedürfen der Schriftform; eine Bestätigung per E-Mail genügt. Mündliche Absprachen werden durch den Auftragnehmer per E-Mail bestätigt und auf der nächsten Monatsrechnung mit dem angepassten Stundenkontingent und dem entsprechend angepassten Monatsbetrag ausgewiesen. Die vorbehaltlose Zahlung der ersten Rechnung mit dem neuen Monatsbetrag gilt als Akzeptanz des angepassten Stundenkontingents. Eine Retainer-Reduzierung ist erst zum Laufzeitende möglich. Bei einer Retainer-Erhöhung bleibt die Laufzeit davon unberührt.
10. Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer wird alle zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers sowie dessen Interna streng vertraulich behandeln.
11. Datenschutz und Auftragsbearbeitung
11.1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder von Dritten verarbeitet, geschieht dies als Auftragsbearbeiter im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) bzw. als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
11.2. Der Auftraggeber bleibt verantwortlich im Sinne des DSG bzw. DSGVO. Er stellt sicher, dass die ihm obliegenden datenschutzrechtlichen Pflichten (insbesondere die Information der betroffenen Personen, das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und die Erfüllung der Betroffenenrechte) erfüllt sind.
11.3. Auf Verlangen des Auftraggebers schliessen die Parteien eine separate Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung (ADV/AVV) ab, die die Einzelheiten der Datenverarbeitung regelt.
11.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm überlassenen personenbezogenen Daten ausschliesslich zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Zwecke zu verarbeiten und angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten zu treffen.
11.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der Leistung Unterauftragnehmer (insbesondere Cloud-Dienste, Hosting-Anbieter, Marketing-Tools, KI-Anwendungen) einzusetzen. Eine Liste der eingesetzten Unterauftragnehmer wird auf Anfrage des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
11.6. Die Haftungsregelungen gemäss Ziffer 12 (Gewährleistung und Haftung) bleiben von dieser Ziffer unberührt.
12. Gewährleistung und Haftung
12.1. Vom Auftragnehmer gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einem produktiven Einsatz oder einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
12.2. Bei Vorliegen von Mängeln steht dem Auftragnehmer das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu. Erst nach Fehlschlagen beider Nachbesserungsversuche kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen. Eine Rückabwicklung des Vertrages kommt nur bei wesentlichen, nicht behebbaren Mängeln in Betracht und ist auf den unmittelbar betroffenen Leistungsteil beschränkt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, richten sich nach den Bestimmungen der Ziffern 12.3 und 12.4.
12.3. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
12.4. Schadensersatzansprüche aus IT-Tätigkeiten jeglicher Art sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für jegliche IT-Schäden, die aufgrund Software- oder Internet-Ausfall/Einschränkung jeweiliger Drittanbieter (Softwarebetreiber, Cloud-Provider, Domainhoster, Internet-Plattformen, etc.) verursacht wurden. Schadensersatz aus DSGVO-Rechtslage oder sonstigen Rechten an Daten, insbesondere durch die im Kundenauftrag erfolgte Implementierung oder Umsetzung von E-Mail-, Social Media-, Internet- oder Website-Marketing sind ausgeschlossen. Für die Einhaltung der DSGVO-Rechtslage haftet als Inhaber der personenbezogenen Daten der Auftraggeber. Für sämtliche redaktionellen Inhalte auf Kundenwebsites oder in Kundensystemen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Ein über den Auftragswert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
12.5. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an den Auftragnehmer übergebenen Vorlagen, Inhalte und Materialien berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen frei.
12.6. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch den Auftragnehmer erarbeiteten und durchgeführten Massnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Massnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, des Datenschutzrechts und der speziellen IT-Rechtsgesetze verstossen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihm diese bei seiner Tätigkeit bekannt werden.
12.7. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, wenn der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl er Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Massnahmen mitgeteilt hat.
13. Änderungswünsche und Mehrkosten bei Einzelaufträgen
13.1. Diese Regelung gilt für Einzelaufträge ausserhalb laufender monatlicher Stundenmandate (Retainer). Für Stundenmandate gelten die Regelungen gemäss Ziffer 9.
13.2. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Projektumsetzung Änderungen oder Erweiterungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, so hat er die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.
13.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Umsetzung wesentlicher Änderungen einen ergänzenden Kostenvoranschlag zu erstellen und dessen schriftliche Freigabe abzuwarten. Eine Bestätigung per E-Mail genügt.
13.4. Bereits begonnene Arbeiten am ursprünglichen Auftrag werden dem Auftragnehmer auch dann vergütet, wenn der Auftraggeber den Auftrag im Zuge eines Änderungswunsches neu definiert oder einschränkt.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers in Schindellegi, Kanton Schwyz, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
14.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bedingungen nicht.
14.3. Es gilt Schweizer Recht.
Schindellegi, 21. September 2024
* Ausser der Leistung Nearshore.